Demokratische Verantwortung stärken – Ausnahme-Regelungen für das „Handy-Verbot“ in die Verantwortung der Schulgemeinschaft legen

Der BEV bejaht für bayerische Schulen die Notwendigkeit einer Regelung für die Nutzung von Mobiltelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien in Form eines grundsätzlichen Verbots einschließlich der Möglichkeit von Ausnahmeregelungen. Ein Verbot ist insbesondere notwendig, um im Unterricht Störungen, Ablenkungen und Missbrauch durch eingeschaltete Handys begegnen zu können.

Der BEV geht davon aus, dass Schülerinnen und Schüler die Geräte in der Regel verantwortungsbewusst und sinnvoll nutzen. Sie können als wertvolle Hilfen im Unterricht verwendet werden, wodurch - als Nebeneffekt - der Charakter eines unwiderstehlichen Spielzeugs in den Hintergrund treten kann. Deshalb muss es Möglichkeiten geben, die Geräte in der Schule gewinnbringend zu nutzen.

Derzeit sieht die bestehende gesetzliche Regelung mit Art. 56 Abs. 5 BayEUG ein grundsätzliches Verbot vor, mit der Möglichkeit, Ausnahmen zu machen. Letztere obliegen jedoch allein der jeweils zuständigen Lehr- bzw. Aufsichtsperson. Diese Regelung ist aus unserer Sicht nicht befriedigend, nicht demokratisch und nicht transparent. Zudem bürdet sie der einzelnen Lehrkraft eine enorme Verantwortung auf, weshalb von dieser Möglichkeit wenig Gebrauch gemacht wird. Dadurch entsteht der Eindruck, bayerische Schulen verschlössen sich technischen Entwicklungen.

Der BEV fordert, die bestehende gesetzliche Regelung derart zu modifizieren, dass sie die einzelne Schule ermächtigt, sich als Gemeinschaft eigene Regelungen für Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot zu geben. Hierfür zuständig soll an weiterführenden Schulen das Schulforum sein, in dem Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Schulleitung und des Sachaufwandsträgers gemeinsam und demokratisch Entscheidungen treffen. An Grundschulen sollen solche Regelungen im Zusammenwirken von Lehrerkonferenz und Elternbeirat, an Berufsschulen im Berufsschulbeirat getroffen werden. So würden Eigenverantwortung und demokratische Verfahren der Schule gestärkt, Einzelne von Verantwortung entlastet sowie individuelle, aber transparente und verbindliche Regelungen ermöglicht. Insbesondere würden die Schülerinnen und Schüler mit in die Verantwortung genommen werden.

Art. 56 Abs. 5 Satz 2 BayEUG muss entsprechend geändert werden.

München, den 25. November 2017

Art. 56 Abs. 5 BayEUG in der aktuell gültigen Fassung
1Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. 2Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. 3Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-56

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