Inklusionsentwicklung von Förderschulen mit dem Profil Inklusion

Erstellt von Henrike Paede | | Petition

Problem:

Der Bayerische Landtag hat am 11.07.2013 im Rahmen des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen: „Möglichkeit der Weiterentwicklung von Förderschulen zu Schulen mit dem Schulprofil Inklusion; das Miteinander von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf soll auch an Förderschulen neue Wege in der Umsetzung von Inklusion eröffnen“ (Aktionsplan 2014,24).

Bisher gibt es unter den Förderschulen mit dem Profil Inklusion aber so gut wie keine tatsächlich inklusiven Formen des Lernens. Der Bayerische Landtag legte dafür Folgendes fest: BayEUG Art.30 b Absätze 3 und 4: „Unterrichtsform und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auszurichten. Die Lehrkräfte der allgemeinen Schulen gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens.“ Die Förderschulen, denen bisher das Profil Inklusion anerkannt wurde, haben jedoch weder Lehrer der allgemeinen Schule in den Klassen, noch bildet ihre Schülerschaft die „Vielfalt der SchülerInnen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf“ ab. An der einseitigen Zusammensetzung der Schülerschaft an diesen Förderschulen hat sich nichts Wesentliches geändert.

Allein das Entsenden von Sonderpädagogen in allgemeine Schulen und von Schülern in Partner- oder Kooperationsklassen an allgemeine Schulen kann nicht als Legitimation dafür ausreichen, dass die Förderschule selbst als inklusive Profilschule anerkannt wird. Zwar ist die Einrichtung von externen Partnerklassen als erster integrativer Schritt anzusehen, nicht aber als Inklusion, da die entsandten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen Schule nicht die gleichen Teilhaberechte wie deren Stammschüler haben und zugleich rechtlich weiterhin Sonderschüler bleiben.

Der Bayerische Landtag möge beschließen:

  1. Förderschulen mit dem Profil Inklusion stellen einen 10-jährigen Maßnahmenplan auf, dessen Ziel die sukzessive Verwandlung der Klassen ihres Schulhauses in inklusive Klassen ist. Dabei wird mindestens ein Zweidrittel-Anteil nicht behinderter Schüler erreicht. Im Gegenzug wird die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf innerhalb von 10 Jahren auf höchstens ein Drittel gesenkt.

  2. Für den Umwandlungsprozess werden in die Förderschulen mit dem Schulprofil Inklusion pro inklusiver Klasse je ein Lehrer der allgemeinen Schule entsandt.

  3. Nach 10 Jahren werden die o. a. Förderschulen offiziell in allgemeine Schulen mit dem Profil Inklusion umgewandelt und der Anteil der Kinder mit Beeinträchtigungen weiter auf maximal 20% gesenkt. Dabei sollen diese - nun allgemeinen - Schulen ihre besonderen Förderschwerpunkte wie Hören, Sehen oder körperlich-motorische Entwicklung behalten können.

  4. Diejenigen Sonderpädagogen an den Förderschulen mit dem Profil Inklusion, die zusammen mit einem Lehrer der allgemeinen Schule eine inklusive Klasse führen, werden vom mobilen sonderpädagogischen Dienst freigestellt, damit die Schule Planungssicherheit für die inklusive Schulentwicklung erhält.

  5. Förderschulen mit dem Profil Inklusion, die sich auf den beschriebenen Weg machen,

    • erhalten zu Beginn dieser Maßnahme eine feste Stelle für einen Schulsozialarbeiter zur Beratung des Lehrerkollegiums und zur sozialen Arbeit in den Klassen, z.B. Mobbingprävention,

    • erhalten außerdem von Anfang an, zu den gleichen Rahmenbedingungen wie allgemeine Schulen, persönliche Assistenzen für Schüler mit entsprechendem Bedarf. Schulbegleiter werden also nicht erst dann von den Kostenträgern bereitgestellt, wenn wie an sonstigen Förderschulen die Kinder bereits selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten zeigen,

    • erhalten zusätzliche Ressourcen in Form von Anrechnungsstunden für einen inklusionserfahrenen Lehrer der allgemeinen Schule, der Fortbildungsmaßnahmen für das Personal dieser Schule sowie für auswärtige Teilnehmer verantwortet (z.B. Hospitationen in inklusiven Klassen),

    • erhalten pädagogisch ausgebildete Kräfte für den gebundenen oder offenen Ganztagsbetrieb.

    • Ist an der Förderschule mit dem Schulprofil Inklusion eine heilpädagogische Tagesstätte angesiedelt, wird diese entsprechend der Schulentwicklung sukzessive in eine inklusive Kindertagesstätte nach dem BayKiBiG umgewandelt mit maximal 7 behinderten Kindern und mindestens 15 nicht behinderten Kindern in einer Gruppe, die von einer heilpädagogischen Fachkraft zusammen mit einem/r ausgebildeten Erzieher/in geleitet wird. Bei erhöhtem Unterstützungsbedarf einzelner Kinder stellen die zuständigen Kostenträger weitere Assistenzkräfte bereit.

 

Bayerischer Elternverband e. V.
Henrike Paede, stellv. Landesvorsitzende