Stellungnahme zum Entwurf der Bayerischen Schulordnung – BaySchO

Erstellt von Martin Löwe und Henrike Paede | | Stellungnahme

Stellungnahme des Bayerischen Elternverbands zum Entwurf einer Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) vom 26. Februar 2016

Sehr geehrterHerr Oberregierungsrat Richter,

der Bayerische Elternverband bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Ganz allgemein bitten wir in diesem Zusammenhang darum, dass die Fristen für Stellungnahmen jeweils nicht an einem Freitag, sondern an einem Sonntag auslaufen. Wir Ehrenamtliche bringen während der Arbeitswoche nicht genügend Zeit für die Fertigstellung auf, weil gerade in der Endphase erfahrungsgemäß noch viele Impulse von Mitgliedern kommen, die in die Stellungnahme eingearbeitet werden müssen.

Um letztere auf eine mehrheitliche Meinung von Eltern stützen zu können, haben wir, ergänzend zur Diskussion unter unseren Mitgliedern, zu einzelnen Punkten eine Erhebung an sämtlichen Schulen aller Schularten durchgeführt. Sie wurde von über 750 Elternbeiräten beantwortet, somit repräsentiert sie die Meinung von rund 15% aller bayerischen Elternvertretungen. – Da der Rücklauf weiter anhält und die Auswertung deswegen noch nicht vollständig abgeschlossen ist, geben wir jeweils einen Näherungswert an.

In unsere Stellungnahme haben wir auch Änderungswünsche aufgenommen, die sich auf aus den alten Schulordnungen unverändert übernommene Passagen beziehen.

Wie schon bei der Änderung des BayEUG vermissen wir auch hier insgesamt klare eindeutige Formulierungen, besonders da, wo es um Rechte von Schülern oder Eltern geht.

Sämtliche Schulgesetze werden ganz überwiegend von Laien benutzt. Durch die Einführung der BaySchO verringert sich zwar die Anzahl der Paragraphen, dies nützt jedoch dem einzelnen Schulleiter, Lehrer oder Elternteil nichts, denn muss er nun, zusätzlich zur Schulordnung seiner eigenen Schulart, eine weitere Vorschrift zur Hand nehmen, um einen Sachverhalt klären zu können. Ingesamt glauben wir, dass es für diese Personengruppe, die ausschließlich aus juristischen Laien besteht, unübersichtlicher wird. Der Vorteil der Reduzierung von Vorschriften liegt somit eher auf amtlicher Seite. Zur Arbeitserleichterung möchten wir daher anregen, für die einzelnen Schulordnungen wie auch für die BaySchO jeweils elektronische Ausgaben oder Onlineausgaben zu erstellen, die die normativen Verweise als Link auf den Bezugsparagraphen der BaySchO bzw. den Bezugsartikel des BayEUG enthalten. Diese sollen den Schulen und Elternvertretungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

 

Unsere Stellungnahme im Einzelnen:

§ 2 Abs. 2 Satz 1 – Schulleiterin und Schulleiter

„Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, insbesondere

1.     über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,

2.     über den Erlass einer Hausordnung,

3.     über Sammelbestellungen im schulischen Interesse,

4.     die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und

5.     im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film‑, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.

Wir fordern, alle Punkte mit Ausnahme von Nr. 4 in die Zuständigkeit des Schulforums zu verlagern oder zumindest, die Entscheidung einvernehmlich mit dem Elternbeirat zu treffen.

Zum einen entspricht diese Forderung dem erwünschten partnerschaftlichen Erziehungsauftrag (Nr. 2. Hausordnung), zum anderen sind Elternbelange dabei unmittelbar betroffen (Nrn. 1. und 3. Finanzierung, 5. Bild- und Tonrechte).

§ 3 Abs. 2 Satz 1 – Aufgaben

Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Durchführung von Modus-Maßnahmen nach der Anlage sowie die hierfür erforderlichenfalls nötigen Abweichungen von den Schulordnungen.

Wir fordern hier explizit das Mitentscheidungsrecht des Schulforums / des Elternbeirats zu nennen. Der Satz sollte daher lauten: „Die Lehrerkonferenz entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulforum über die Durchführung ...

§§ 2, 3 und 15

Bei sämtlichen Beschlüssen, die das Einvernehmen von Schulleitung, Lehrerkonferenz, Schulforum und/oder Elternbeirat erfordern, fordern wir, explizit jeweils darauf hinzuweisen.

§ 12 Abs. 2 Satz 1 – Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine angemessene Beratung in Elternsprechstunden und mindestens einen Elternsprechtag, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen.

In unserer Umfrage sprachen sich 80% der Eltern für zwei feste Elternsprechtage je Schuljahr aus, anstelle von nur einem, wie im Entwurf der BaySchO.

Darüber hinaus möchten mehr als dreiviertel der Eltern anstelle fester Sprechzeiten frei zu vereinbarende Sprechzeiten in der BaySchO verankert haben.

Wir fordern die Berücksichtigung dieser Wünsche im Sinne folgender Formulierung:

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine angemessene Beratung in frei zu vereinbarenden Elternsprechstunden und zwei Elternsprechtagen, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen.

§ 13 Abs. 1 – Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers

1Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen an Grundschulen und Mittelschulen aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie eine Stellvertretung. 2An Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen gilt Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG.

98% der Eltern befürworten, dass auch an Förderschulen Klassenelternsprecher gewählt werden. Wir fordern daher, in Satz 1 oder wenigstens Satz 2 die Förderschulen aufzunehmen.

§ 13 Abs. 2 Satz 3 – Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers

Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.

An dieser Stelle wünschen wir uns einen normativen Verweis zu den allgemeinen demokratischen Grundsätzen und in der oben angeregten Onlineausgabe einen entsprechenden Link.

§ 13 Abs. 3 Satz 5 – Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers

Eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter kann nur in einer Klasse Klassenelternsprecherin bzw. Klassenelternsprecher sein.

Zu Abs. 3 fordern wir die Klarstellung, dass zwei verschiedene Elternteile dieses Amt durchaus in zwei verschiedenen Klassen derselben Schule ausüben können, sofern sie zwei Kinder an dieser Schule in verschiedenen Klassen haben.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 – Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats

Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle anwesenden Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung.

Hier fordern wir die Klarstellung, dass analog zu § 13 Abs. 3 Satz 2 für jedes Kind eine Stimme abgegeben werden kann.

§ 14 Abs. 2 Satz 1 – Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats

Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5 entsprechend.

Warum sollen bei der Wahl des Elternbeirats die allgemeinen demokratischen Grundsätze nicht zugrunde gelegt werden? Es muss wie in Abs. 3 richtig heißen:

Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 entsprechend.

Ergänzung des § 14 – Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats

In § 11 wird eine Struktur der Schülervertretung auf Stadt-, Landkreis- und Bezirksebene, aufgezeigt. Es erschließt sich uns nicht, weshalb der Gesetzgeber eine adäquate Struktur für die Elternvertretung nicht vorsieht. In unserer Stellungnahme zur Änderung des BayEUG forderten wir deshalb die Ergänzung des Art. 64 um eine solche.

In Folge fordern wir nun, den § 14 in Analogie zu den Bestimmungen des § 11 über den gemeinsamen Elternbeirat hinaus um Bestimmungen zur Wahl von Elternvertretungen auf Landkreis- und Bezirksebene zu ergänzen.

Sollte der Gesetzgeber dem nicht entsprechen wollen, fordern wir als Ergänzung zu § 14 einen Hinweis, dass für eine schulübergreifende Zusammenarbeit der Elternvertretungen die Elternbeiräte sich an die privaten Elternverbände wenden sollen.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 – Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen

Aufgabe des Elternbeirats ist es auch, das Einvernehmen herzustellen bei

1.     der Zusammenstellung der Schülerfahrten sowie der Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs,

2.     der Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule, von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt;

3.     bei der Durchführung der Anlage 1 Nr. 1, 2, 5, 9, 12, 15 bis 17, 20 bis 23, 25, 33, 35 44, 48, 50, 55, 56 und 58.

Zu Satz 1: Die Formulierung das Einvernehmen „herstellen“ ist terminologisch falsch. Niemand kann qua „Aufgabe“ verpflichtet werden, andere zu einer Einigung oder zum Beitritt zu der eigenen Meinung zu bringen.

Zu Nr. 1: Bei Schülerfahrten fordern wir, dass der Elternbeirat - wie schon in der Vorgängerregelung - das letzte Wort hat, damit der den Eltern zuträgliche Kostenrahmen gewahrt bleibt. Die neue Regelung darf nicht hinter der alten GrSO § 16 Abs. 5 zurückbleiben, dies würde eine Schwächung der Elternrechte bedeuten.

Mit der Mehrheit der an der Umfrage teilnehmenden Eltern fordern wir eine klare Formulierung nach dem Vorbild des § 16 Abs. 5 der bisherigen GrSO:

1Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Zusammenstellung der Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs. 2Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens mit dem Elternbeirat.

Zu Nr. 3: Wir fordern das Einvernehmen mit dem Elternbeirat bei sämtlichen Modusmaßnahmen.

Ergänzungen zu § 15

Erreichbarkeit des Elternbeirats:

Wir merken an, dass der Elterbeirat keineswegs immer auf der Website seiner Schule zu finden ist, was inzwischen eigentlich selbstverständlich sein sollte. Außerdem müssen dessen Mitglieder in den allermeisten Fällen noch immer ihre privaten Mailadressen zur Verfügung stellen. Dies gibt zum einen persönliche Daten preis und unterbricht zum anderen die Erreichbarkeit bei einem Wechsel in der Besetzung – erfahrungsgemäß für mehrere Wochen. Durch eine Mailadresse nach dem Muster elternbeirat@NNschule.de bleibt die Erreichbarkeit des Elterbeirats immer gleich; bei einem Wechsel muss lediglich die Weiterleitung auf die private Mailadresse einmalig geändert werden. Wir fordern daher, als - vorzugsweise Absatz 1 - einzufügen: „1Die Schulleitung richtet für den Elternbeirat auf der Website der Schule eine eigene Unterseite ein. 2Sie richtet ihm ferner eine Emailadresse unter der Schuldomain nach dem Muster: elternbeirat@NNschule.de oder elternbeirat@NNsachaufwandsträger.de ein; diese wird auf der Website der Schule veröffentlicht.

Finanzen des Elternbeirats:

In § 25 Abs. 1 Satz 1 ist die Möglichkeit der Einrichtung eines Kontos der Schule genannt. Abs. 3 eröffnet diese Möglichkeit auch für Gelder der Schülermitverantwortung. Die gleiche Möglichkeit sollte auch die Elternvertretung erhalten. Wir fordern daher eine Ergänzung des § 15 um einen Absatz analog zu § 25 Abs. 2, jedoch mit dem Unterschied, dass hier die Verwaltung der Gelder durch die Mitglieder des Elternbeirats erfolgt.

§ 16 Abs. 3 Satz 4 – Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen

Bitte korrigieren: Es muss hier auf Satz 3 und nicht auf Satz 2 verweisen werden.

§ 19 Abs. 1 – Stundenplan, Unterrichtszeit

1An Grundschulen und Mittelschulen wird der Hauptstundenplan von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, der Klassenstundenplan von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt und der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt. 2An den übrigen Schularten wird der Stundenplan von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.

Uns erschließt sich nicht, warum nur Grund- und Mittelschulen den Stundenplan an höherer Stelle absegnen lassen müssen und fordern, dass in diesem Punkt alle Schularten gleich behandelt werden, in welcher Weise auch immer.

§ 19 Abs. 3 – Stundenplan, Unterrichtszeit

1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Im Rahmen der praktischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen kann sie 60 Minuten dauern.

Moderne Lernkonzepte lehnen derart starre Zeitvorgaben ab und legen die Einteilung der Unterrichtseinheiten in die Hände der eigenverantwortlichen Schule. Obwohl dieser Punkt von der Vorgängerregelung nicht abweicht, fordern wir, klar zu formulieren, dass die 45-Minuten-Einheit zwar als Rechnungseinheit für die Stunden- und Stellenplanung zu verstehen ist, nicht jedoch zwingend als verpflichtende Dauer einer Unterrichtseinheit.

§ 21 Abs. 1 – Schülerfirmen, Betriebspraktika und sonstige Praxismaßnahmen

1Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen ... an einer Schülerfirma, einem verpflichtendem Betriebspraktikum, der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen oder sonstigen Praxismaßnahmen teilnehmen. 2Für die Zeit der Teilnahme ist eine Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihnen damit beauftragten Bediensteten schließen die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern in deren Namen ab, welche die Beiträge für die Versicherung zu entrichten haben.

Da Praktika als Pflichtveranstaltungen im Lehrplan verankert sind, müssen damit verbundene Nebenkosten der Kostenfreiheit unterliegen. Wir fordern, weder die Eltern mit dem Betrag noch die Lehrer mit dem Einsammeln zu belasten.

§ 23 Abs. 2 – Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen

1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie von sonstigen Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2Derartige Gegenstände können weggenommen und sichergestellt werden.

Das Wegnehmen von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, ist eine grundrechtsbeschränkende Maßnahme. In der BaySchO ist sie rechtlich nicht ausreichend abgesichert - wir dürfen in diesem Zusammenhang auf das Gerichtsverfahren verweisen, das für den Notenschutz schließlich eine gesetzliche Regelung verlangte. Wir empfehlen dringend die Verlagerung ins BayEUG.

Zu lesen ist ferner in der Begründung auf Seite 67: „Die Entscheidung über die Rückgabe nach Abs. 2 Satz 3 trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter; vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1. Soweit andere Rechtsvorschriften (z.B. strafrechtlicher Art) entgegenstehen, bleiben diese unberührt.

Wir machen darauf aufmerksam, dass eine Entscheidung über die Rückgabe sich lediglich auf die Kompetenzübertragung auf die/den Schulleiter/in beziehen kann. Sie ist zu begrüßen, denn dadurch kommt der Lehrer aus der „Schusslinie“. Dies darf jedoch nicht in dem - nicht näher qualifizierten - Begründungstext zur Verordnung stehen, der keine Rechtsverbindlichkeit hat, sondern muss in die BaySchO aufgenommen werden.

Allerdings steht außer Frage, dass das Recht am Eigentum nicht unterlaufen werden kann. Ein weggenommener Gegenstand muss fraglos zeitnah zurückgegeben werden, z. B. nach Unterrichtsende oder sobald die damit verbundene Störung des Unterrichts nicht mehr auftreten kann. Auch dies muss in die BaySchO aufgenommen werden. Wie mit verbotenen Gegenständen zu verfahren ist, entscheidet selbstredend ausschließlich die Polizei.

Da es sich bei Eigentum um einen äußerst sensiblen Bereich handelt, fordern wir, folgende Passage direkt in § 23 Abs. 2 aufzunehmen:

3Die Rückgabe erfolgt, sobald keine Störung mehr zu erwarten ist; die Entscheidung über den Zeitpunkt nach Abs. 2 Satz 3 trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter; vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1. 4Soweit andere Rechtsvorschriften (z.B. strafrechtlicher Art) entgegenstehen, bleiben diese unberührt.

§ 24 Abs. 4 – Erhebungen

Die Leitung der zuletzt besuchten Schule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu verständigen.

Das ist wohl versehentlich an diese Stelle geraten. Es gibt keinen inhaltlichen Zusammenhang.

§ 25 Abs. 1 Satz 3 – Finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen

Die Schule hat den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Wunsch des Elternbeirats oder an Schulen, an denen ein solcher nicht eingerichtet ist, des Schülerausschusses über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten.

Etwa dreiviertel der Eltern wünschen, dass die vorausbezahlten Gelder für eine Schülerfahrt regelmäßig und ohne eigenen Antrag des Elternbeirats abgerechnet werden. – Wir fordern, dies aufzunehmen.

An dieser Stelle sei auch kritisch angemerkt, dass sich die Verwendung des eingesammelten Kopiergelds jeglicher Überprüfung durch die zahlenden Eltern entzieht.

§ 26 Abs. 1 – Sammlungen und Spenden

1In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigt werden.

In Bayern nehmen private, als Vereine organisierte Elternverbände diejenigen Aufgaben wahr, für die in den meisten anderen Bundesländern eine gesetzliche Elternvertretung eingerichtet ist. Während der Sachaufwand für letztere vom jeweiligen Bundesland finanziert wird, sind die bayerischen Verbände auf die Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen. Nun arbeitet das Kultusministerium durchaus in ähnlicher Weise mit diesen Verbänden zusammen wie mit einer gesetzlich legitimierten Landeselternvertretung und verweist sogar auf deren Hilfen und Publikationen (z. B. Sammeländerungsverordnung S. 60: „Hinsichtlich möglicher Muster-Wahlordnungen darf auf die Landeselternvertretungen verwiesen werden.

Wenn sich der Freistaat schon darauf stützt, dass die Erfüllung der Aufgabe einer Elternvertretung auf Landesebene privat gelöst wird, sollte er wenigstens deren Geschäftsbetrieb erleichtern, indem er das Einsammeln der Mitgliedsbeiträge an den Schulen zulässt. Wir fordern daher, unter § 26 eine Ausnahme für das Einsammeln dieser Beiträge zu schaffen.

§ 27 Abs. 3 Satz 3 – Religiöse Erziehung, Religions- und Ethikunterricht

In diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen.

Wir haben bereits erfahren, dass tatsächlich die Religionsgemeinschaft gemeint ist, für die kein Religionsunterricht eingerichtet ist. – Diese Zustimmungspflicht ist vollkommen absurd. Eine Religionsgemeinschaft hat keinerlei Verfügungsrechte über oder Eigentumsrechte an ihren Mitgliedern oder deren Kindern. Sie ist weder mit der in religiösen Dingen herrschenden Freiheit noch mit der allgemeinen Selbstbestimmung vereinbar. Sollte sie im Konkordat mit der katholischen Kirche festgeschrieben sein, so verstößt ihre Übertragung auf Kinder anderer Religionsgemeinschaften gegen Grundrechte.

Da überdies mehr als 80% der Eltern diese Zustimmung ablehnen, fordern wir, sie zu streichen.

§ 28 Abs. 1 Satz 2 – Hausaufgaben

Die Lehrerkonferenz legt vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres die Grundsätze für die Hausaufgaben fest.

Der von Eltern oft geäußerte Unmut über den Umfang der Hausaufgaben - ob zu viel oder zu wenig - unterliegt naturgemäß einer subjektiven Empfindung. Bände man die Elternvertretung bei der Festlegung der Grundsätze für die Hausaufgaben mit ein, könnte diesem Unmut begegnet werden. Zu dem oben angegebenen Zeitpunkt jedoch, ließe sich das nur schwer realisieren. Wir fordern daher mindestens ein wirkungsvolles Mitspracherecht des Elternbeirats bei der Festlegung der Grundsätze für die Hausaufgaben.

§ 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 – Formen des Nachteilsausgleichs

Unterstützt die Begleitperson den Schüler [unzulässig] inhaltlich, gilt dies als Unterschleif.

Das „[unzulässig]“ hat hier keine Relevanz, es ist wohl versehentlich dorthin geraten. Bitte streichen.

§ 34 – Formen des Notenschutzes

In Folge unserer Forderung, Dyskalkulie in die Nachteilsausgleich und Notenschutz auslösenden Kriterien des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayEUG aufzunehmen, fordern wir die Aufnahme eines Abs. 8:

1Bei Dyskalkulie kann auf die Bewertung von Rechenfehlern und der daraus resultierenden Folgefehler in allen Fächern verzichtet werden. 2Stattdessen wird der individuelle Lernfortschritt bewertet. 3Nachträgliches Ablegen oder Wiederholen einer Abschlussprüfung im Fach Mathematik ist auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

§ 35 Abs. 2 – Zuständigkeit

Auf Seite 89 der Begründung steht hierzu:

Bei in das Leistungsgefüge eingreifenden Maßnahmen wird die Entscheidung im Grundsatz ... bei der Aufsichtsbehörde angesiedelt; sie wird schulartübergreifend vereinheitlicht.

Eine schulartübergreifende Vereinheitlichung sowie grundsätzliche Ansiedlung der Entscheidung bei der Aufsichtsbehörde können wir weder Satz 1 noch Satz 2 entnehmen, sie stehen unseres Erachtens sogar im Widerspruch zu dieser Aussage.

1Für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches oder Notenschutzes bei Lese- und Rechtschreibstörung sind die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig.

2In den übrigen Fällen sind zuständig:

1.     bei Grund- und Mittelschulen, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission,

2.     bei Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie in den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart.

Die Entscheidung über Förder- und Ausgleichmaßnahmen jedweder Art muss nach der modernen Ausfassung von Inklusion in die Hände aller Beteiligten gelegt werden. Dass Eltern einbezogen werden, ist zwar eine selbstredende Anforderung der ‑ freiwilligen - Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. An dieser Stelle ist für ihr Funktionieren jedoch das festgeschriebene Beteiligungsrecht der Eltern vonnöten. Wir fordern daher, Abs. 2 durch folgenden Text zu ersetzen:

1Die Entscheidung über die Gewährung von Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese- und Rechtschreibstörung oder Dyskalkulie und in allen anderen Fällen bedarf des Einvernehmens aller an der Förderung des Kindes Beteiligten einschließlich der Erziehungsberechtigten. 2Sie ist der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 36 Abs. 1 – Verfahren

Individuelle Unterstützungsmaßnahmen trifft die Schule im Rahmen ihres pädagogischen und organisatorischen Ermessens.

Wir begrüßen, dass hierdurch individuelle Unterstützungsmaßnahmen zeitnah und unkompliziert gewährt werden können. Sind diese Unterstützungsmaßnahmen jedoch langfristig angelegt, so erachten wir den Einbezug aller an der Förderung des Kindes Beteiligten wie der Erziehungsberechtigten für zielführend und notwendig. Wir fordern daher, Abs. 1 um einen Satz 2 wie folgt zu ergänzen:

Nach Möglichkeit werden hierbei alle an der Förderung des Kindes Beteiligten und die Erziehungsberechtigten einbezogen.

§ 36 Abs. 2 Satz 4 – Verfahren

Für den Nachweis einer Lese- oder Rechtschreibstörung ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme erforderlich und abweichend von Satz 1 ausreichend.

Neben der Aufnahme von Dyskalkulie fordern wir die Streichung der Erforderlichkeit einer schulpsychologischen Stellungnahme. Bitte ändern Sie Satz 4 wie folgt:

Für den Nachweis einer Lese- oder Rechtschreibstörung bzw. Rechenstörung ist die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme abweichend von Satz 1 ausreichend.

§ 36 Abs. 5 – Verfahren

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit, des Umfangs und der Dauer, der Form des Nachteilsausgleiches oder eines etwaigen Notenschutzes können je nach Einschränkung und bei Bedarf die unterrichtenden Lehrkräfte, die Lehrkräfte der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste oder Lehrkräfte für Sonderpädagogik nach Art. 30 b Abs. 4 Satz 3 BayEUG, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen oder Lehrkräfte der zuvor besuchten Schule für Kranke sowie ärztliche Stellungnahmen oder solche der Jugendhilfe einbezogen werden.

Im Sinne des inklusiven „runden Tisches“ muss die Akkumulation der Expertise und Erfahrung der tatsächlich an der Förderung des Kindes Beteiligten deutlich stärker als hier formuliert zum Tragen kommen. Wir fordern daher, „können … einbezogen werden“ durch „werden … einbezogen“ zu ersetzen, sowie die Beteiligung der Eltern zu ergänzen!

§ 39 – Weitergabe bei Schulwechsel

In Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 ist erwähnt, dass die Schülerunterlagen nur mit „Einwilligung“ weitergegeben werden dürfen. Leider ist hierbei nicht klar erkennbar, um wessen Einwilligung es sich handeln soll. Der Bezug zu § 38 Abs. 3 ist unseres Erachtens nicht eindeutig und auch nicht bei jeder Stelle erwähnt. Wir fordern daher das Wort „Einwilligung“ jeweils durch „Einwilligung gemäß § 38 Abs. 3“ zu ersetzen und Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 „; § 38 Abs. 3 gilt entsprechend“ sowie Abs. 2 Satz 3 zu streichen.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Löwe, Landesvorsitzender
Henrike Paede, Stellvertretende Landesvorsitzende