Bundesteilhabegesetz

Erstellt von Henrike Paede |

Forderungen des Bayerischen Elternverbands für das neu entstehende Teilhabegesetz, alternativ für eine Reform der Eingliederungshilfe

  1. Der Aufgabenbereich der Sozialrechtlichen Hilfen nach derzeit SGB VIII § 35 a und nach SGB XII § 54 (Schulbegleiter/Kitabegleiter, hier: persönlicher Assistent) wird erweitert um inklusiv-pädagogische Arbeit, die sich auch auf andere Kinder als nur auf das jeweils anspruchsberechtigte beziehen kann. Die pädagogische Verantwortung für das gesamte Geschehen in der Klasse bleibt dabei unverändert beim Lehrer.

  2. Persönliche Assistenz wird auch in inklusiven Nachmittagsangeboten nicht schulischer Art wie Hort, offene Ganztagsschule oder Sportverein gewährt.

  3. Der Bund unterstützt die Länder bei den Kosten für persönliche Assistenten und finanziert für letztere eine pädagogische Ausbildung.

  4. Neben den -einzelnen Kindern persönlich zugeordneten – persönlichen Assistenten stellt der Bund den Ländern Mittel für pädagogisches Unterstützungspersonal im Rahmen der Inklusion zur Verfügung. Dieses soll als „Klassenbegleiter“ den Klassenlehrer bei der allgemeinen erzieherischen Arbeit unterstützen und dabei helfen, den immer mehr werdenden Verhaltensauffälligkeiten zur begegnen.

  5. Die Organisation der sozialrechtlichen/teilhaberechtlichen Hilfen für die Inklusion in Schule, Kita und Freizeit wird auf die Ebene der Schulämter bzw. auf die kommunalen Schulaufwandsträger verlagert. Die Zuständigkeit bleibt unverändert bei der für den Vollzug des SGB bzw. des künftigen Teilhabegesetzes zuständigen Behörden. Für sämtliche Anträge auf sozialrechtliche/teilhaberechtliche Hilfen ist nur eine einzige Stelle zuständig.


Begründung:

Zu 1.:

Eine Reihe behinderter und von seelischer Behinderung bedrohter Kinder kann gem. SGB VIII § 35 a und nach SGB XII § 54 einen Schulbegleiter/Kitabegleiter, hier: persönlichen Assistenten bekommen. Der Bayerische Elternverband bejaht diese Institution als ein wirkungsvolles Instrument der Teilhabe. Dennoch wird es den Zielen der Inklusion zu oft nicht gerecht:

Da die Zuständigkeit des persönlichen Assistenten nur einem einzigen Kind gilt, verschafft er diesem nicht selten eine unerwünschte Sonderrolle, die es von anderen Kindern sogar separieren kann. Er wird bisweilen zum Problemlöser für alles und behindert dadurch -in bester Absicht -die Entwicklung von Kompetenzen, die eigenen Probleme selbst zu lösen. Selbstständigkeit und Entscheidungsfreiheit werden durch persönliche Assistenten oftmals unnötig eingeschränkt. Dies läuft dem Sinn vom Empowerment und Inklusion zuwider.

Wirkliche Inklusion bedeutet nicht nur Hilfe beim Überwinden von subjektiven Hindernissen des Betroffenen – wie das Ausführen selbst nicht möglicher Handlungen – , sondern auch die Fähigkeit der gesamten Gesellschaft, inklusiv zu denken und zu handeln.

Eine wichtige pädagogische Aufgabe der inklusiven Schule und Kita ist es daher, eine Klasse zu einem inklusiven und sozialen Organismus zu entwickeln. In einem solchen Organismus nehmen Kinder die Bedürfnisse anderer Kinder sowie ihre eigene Verantwortung für die Teilhabe Benachteiligter wahr und unterstützen diese letztlich aus freien Stücken. Um neben der – für sich genommen schon höchst anspruchsvollen ­Aufgabe des Unterrichtens diese Haltung zu vermitteln, brauchen Lehrer im Unterricht Unterstützung. Hierfür bieten sich persönliche Assistenten an, die ohnehin behinderte Kinder begleiten. Ihnen sind nach den jetzigen Regelungen jedoch für pädagogische Arbeit zu enge Grenzen gesetzt. Soll der persönliche Assistent der Inklusion dienen, muss also sein Aufgabenbereich um Hilfe bei der Erziehung zu Toleranz und Hilfsbereitschaft erweitert werden. Mit aufgenommen werden muss daher explizit,

  • dass er erzieherisch-pädagogische Arbeit leisten und
  • dass er sich auch anderen Kindern zuwenden kann.

Die oben beschriebene, vom Bayerischen Elternverband geforderte Ausweitung der Aufgaben von persönlichen Assistenten kommt behinderten Kindern nachhaltiger zugute als eine ausschließlich auf ein einzelnes Kind bezogene Hilfe, denn auf diese Weise wird auch inklusives Handeln Dritter nicht nur für die Schule, sondern auch für die Freizeit, für den Beruf und für das gesamte Leben gelehrt und gelernt.

Weitere Vorteile:

  • Es werden möglicherweise weniger persönliche Assistenten benötigt, denn Vielfachausstattungen in einer einzigen Klasse könnten teilweise überflüssig werden.
  • Persönliche Assistenten haben keinen Leerlauf, wenn das ihnen zugeordnete Kind gerade keine Hilfe benötigt. Dies bedeutet mehr Effizienz der eingesetzten Steuermittel.
  • Durch Implementierung einer inklusiven Kultur werden langfristig insgesamt weniger Mittel benötigt.
  • Behinderte Kinder werden in ihrer Selbstbestimmung gestärkt.

Da die geforderte Änderung der Aufgaben von persönlichen Assistenten vor allem der Förderung des inklusiven Rahmens und der sozialen Erziehung im Sinne der Inklusion dient, wird das Kooperationsverbot nicht berührt.

Zu 2.:

Wenn behinderte Kinder im inklusiven Setting nicht die selben Nachmittagsangebote besuchen können wie die Kinder, mit denen sie gemeinsam zur Schule gehen, ist dies eine massive Benachteiligung und entspricht nicht dem Sinn von Inklusion. -Die Gesetzgebung ermöglicht bisher lediglich die persönliche Assistenz im schulischen Pflichtunterricht, der vor allem vormittags stattfindet. Dies widerspricht dem bundesdeutschen Bekenntnis zur Inklusion, das die Bereitstellung "angemessener Vorkehrungen" im Sinn der 2009 ratifizierten UN-BRK mit einschließt. Wenn ein Kind nachmittags wegen der fehlenden Assistenz nicht wohnortnah inklusiv betreut werden kann und deswegen eine Sonderschule besuchen muss - wo die Nachmittagsbetreuung gewährleistet ist -, wird dieses Bekenntnis konterkariert. Hier hinkt das Bundesrecht der UN-BRK hinterher und hebelt das Recht auf gemeinsamen Unterricht aus.

Wenn Eltern die Kosten für die nachmittägliche Assistenz aus eigener Tasche bezahlen müssen, ist Inklusion kein Grundrecht mehr, sondern ein Privileg finanziell besser Gestellter.

Zu 3.:

Auch ohne die oben geforderte Änderung des Aufgabenfelds ist selbstredend eine pädagogische Grundausbildung für persönliche Assistenten unerlässlich, um die pädagogischen Qualität des inklusiven Settings zu sichern. -Das Recht auf Inklusion kann nicht kostenneutral eingelöst werden. Die Länder sind mit der Finanzierung der Inklusion überfordert.

Zu 4.:

Für die Inklusion benötigen die Bildungsstätten über die persönlichen Assistenten hinaus weitere Unterstützung:

Nach übereinstimmender Darstellung von Lehrkräften der Grund-und Mittelschulen bindet derzeit ein etwa 15%-iger, aber ständig steigender Anteil von verhaltensauffälligen Kindern, denen nicht unbedingt sonderpädagogischer Förderbedarf zugeschrieben wurde, den größten Teil der Zuwendung der Lehrer. Der Rest der Klasse kann durch ein einziges solches Kind in Hintertreffen geraten. Verhaltensauffällige Kinder brauchen Unterstützung in Hinblick auf ihr soziales Verhalten. Dafür werden „Klassenbegleiter“ benötigt; das können Sozialpädagogen, Heilpädagogen und weitergebildete Erzieher sein. Derzeit bekommen die Schulen erst dann Unterstützung, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird; Im Sinne der Inklusion muss jedoch die Hilfe dem Entstehen des Sonderpädagogischen Förderbedarfs zuvorkommen. Nachgelagerte Hilfe kann allenfalls als Integration bezeichnet werden. Ganz davon abgesehen, dass Lehrer ihrem Unterrichtsauftrag unter solchen Bedingungen kaum nachkommen können und sämtliche Kinder einer Klasse darunter leiden, muss den auffälligen Kindern Teilhabe ermöglicht werden, ohne den Umweg über eine „Diagnose“ zu riskieren, sprich ohne dass man erst eine Verschlimmerung „benötigt“, um Hilfe zu bekommen.

Da die Länder dies nicht aus eigener Kraft stemmen können, muss der Bund solche Hilfskräfte finanzieren. Hierbei handelt es sich nicht um direkte Kosten für die Bildung, sondern für Erziehung und Teilhabe im weiteren Sinne. Sie lassen das Kooperationsverbot unberührt.

Vorteile:

  • Frühzeitig aufgefangene Kinder verursachen später keine oder weniger Kosten bei der Jugend-bis hin zur Sozialhilfe, bei Gerichten und beim Strafvollzug.
  • Der Unterricht wird durch verhaltensauffällige Kindern nicht beeinträchtigt.

Zu 5.:

Die für die Organisation der sozialrechtlichen -oder künftig teilhaberechtlichen -Hilfen zuständigen Behörden sind räumlich zu weit von den Betroffenen entfernt, von persönlichem Kontakt ganz zu schweigen. Weil Mitarbeiter der Sozialbehörden die Verhältnisse vor Ort nicht kennen, entfaltet die Hilfe nicht ihre volle Wirksamkeit. Anstelle von tatsächlichemBedarf wird allzu oft einfach nach Aktenlage beschieden. Überdies müssen Eltern behinderter Kinder viele verschiedene Stellen aufsuchen, um alle nötigen Anträge auf sozialrechtliche Hilfen zu stellen.

In Schulnähe gelegene Servicestellen müssen künftig gewährleisten, dass alle Beteiligten gut vernetzt werden und dass alle sozialrechtlichen/teilhaberechtlichen Leistungen an einer einzigen Stelle beantragt werden können.

Vorteile:

  • Der für Eltern kaum zu bewältigende Antragsmarathon zu den verschiedenen Anlaufstellen entfällt
  • Die Nähe zur Schule ermöglicht persönliche Kontakte zwischen allen Beteiligten.
  • Die Wirksamkeit der Hilfe wird verbessert